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   VGH Hessen, 27.07.1977 - I OE 65/76   

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VGH Hessen, 27.07.1977 - I OE 65/76 (https://dejure.org/1977,2662)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.07.1977 - I OE 65/76 (https://dejure.org/1977,2662)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Juli 1977 - I OE 65/76 (https://dejure.org/1977,2662)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Politische Treuepflicht (Probebeamte) - DKP-Mitgliedschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 1843 (Ls.)
  • DVBl 1977, 828
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1977 - I OE 65/76
    Zu den tragenden und damit verbindlichen Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.1975 (BVerfGE 39, 334) gehört, daß der Bewerber für ein Beamtenverhältnis die Gewähr der Verfassungstreue bieten muß und daß dafür auch der Beitritt und die Zugehörigkeit zu einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen von Bedeutung sein kann, unabhängig davon, ob die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom Bundesverfassungsgericht festgestellt ist.

    Deshalb können die Verwaltungsgerichte in aller Regel einen Dienstherrn nicht zur Begründung des Beamtenverhältnisses verurteilen, sondern allenfalls den Ablehnungsbescheid aufheben und die Verwaltung dadurch nötigen, erneut über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22.05.1975, 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334 [354]; BVerwG, Urteil vom 30.08.1962, II C 16.60, BVerwGE 15, 3 [7]; OVG Münster, Urteil vom 24.03.1976, VI A 1334/73, ZBR 1976 S. 278; Beschluß des erkennenden Senats vom 10.04.1974, I OE 81/72, DVBl. 1974 S. 887; Fürst-Finger-Mühl-Niedermaier, Band I: Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rz 13 zu § 5 BBG).

    Gleiches ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 22.05.1975, 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39, 334 [348]) ist unverzichtbar, daß der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung, so wie sie in Kraft steht, bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt.

    Wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausführt (BVerfGE 39, 334 [439]), erhält die hergebrachte Treuepflicht des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht dadurch, daß diese Verfassung nicht wertneutral ist, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren Schutz nimmt und dem Staat im Sinne einer wehrhaften Demokratie aufgibt, sie zu sichern und zu gewährleisten.

    Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich im wesentlichen darauf, ob der Begriff der Eignung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraumes erkannt sind, der Beurteilung ein richtiger Tatbestand zugrunde liegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt sind (vgl. BVerfGE 39, 334 [354]; BVerwG, Urteil vom 27.09.1962, II C 164.61, BVerwGE 15, 39 [40]).

    Gerade weil die Entfernung eines Beamten auf Lebenszeit aus dem Dienst wegen Verletzung seiner Treuepflicht nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nur im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens möglich ist, muß der Dienstherr darauf sehen, daß niemand Beamter wird, der nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 [350 bis 352]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem wiederholt zitierten Beschluß vom 22.05.1975 (BVerfGE 39, 334 [359]) ausgeführt, auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, könnten ein Stück des Verhaltens sein, das für die Beurteilung des Bewerbers erheblich sei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 22.05.1975 (BVerfGE 39, 334 [357 ff.]) klargestellt, daß seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 2 GG nur den normalen Status des politischen Aktivbürgers in der Gesellschaft vor Augen hatte, nicht dagegen den Bürger in seiner besonderen rechtlichen Stellung als Beamten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.05.1975 (BVerfGE 39, 334 [356/357]) lediglich beanstandet, daß derartige Ermittlungen von Staatsschutzbehörden bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst herangezogen werden.

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [348, 352]).

    Für den Staatsbürger in seiner besonderen rechtlichen Stellung als Beamten trifft dies jedoch gerade nicht zu (BVerfGE 39, 334 [357]).

    Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.1975 (BVerwGE 47, 330 [352 ff.]) und des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.1975 (BVerfGE 39, 334 [360 ff.]) Bezug genommen.

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74

    Verfassungstreue eines Lehrbeauftragten - Staatliche Entscheidungsbefugnis -

    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1977 - I OE 65/76
    Die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts zur politischen Treuepflicht der Beamten gehören zu den tragenden und damit verbindlichen Entscheidungsgründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74; Lange, Radikale im öffentlichen Dienst?, NJW 1976 S. 1809 [1810]).

    Sie sind auch mit internationalen Erklärungen und Verträgen vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74).

    Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74), die die Diskussion um die hier anstehende Problematik klärt, kann die Mitgliedschaft in einer Partei mit verfassungswidrigen Zielen Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen; sie muß es aber nicht.

    Es hat damit die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 47, 330 [344 ff.] und 365 [373] bestätigt, daß das Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG und die Beurteilung der beamtenrechtlichen Verfassungstreue nach Gegenstand und Voraussetzungen verschieden sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74).

    Die Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts, daß bei der Beurteilung eines Bewerbers auch der Beitritt und die Zugehörigkeit zu einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen von Bedeutung sein kann, und zwar unabhängig davon, ob die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG festgestellt ist, gehören ebenfalls zu den tragenden und damit verbindlichen Entscheidungsgründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74; Lange, Radikale im öffentlichen Dienst? NJW 1976 S. 1809 [1811].

    Das gleiche hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem mehrfach zitierten Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74, im Revisionsverfahren gegen das Urteil des OVG Hamburg vom 30.01.1974 erklärt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat für den vergleichbaren Fall eines Lehrbeauftragten an einer Universität in seinem einschlägigen Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg bestätigt, daß die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt sei.

    Denn es ist offensichtlich, daß die besondere Befähigung eines Bewerbers für den gewählten Beruf nicht den Mangel ausgleichen vermag, der darin liegt, daß er nicht die Gewähr der Verfassungstreue bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.1976, IV 1148 75, ZBR 1976 S. 313 [314]); ebensowenig können aus der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers Schlüsse auf die zu fordernde Verfassungstreue gezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob an den Lehrer im Angestelltenverhältnis im Hinblick auf die politische Treuepflicht nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an den beamteten Lehrer (vgl. hierzu BAG NJW 1976 S. 1708 [1709/1710] equals ZBR 1976 S. 306 [308]; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74).

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1977 - I OE 65/76
    Diese zwingende gesetzliche Regelung, die den Vorschriften in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BRRG und § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG entspricht, konkretisiert und verdeutlicht eine bei Ermittlung der Eignung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigende Forderung mit Verfassungsrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.1975, II C 68.73; BVerwGE 47, 330 [334]).

    Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind mindestens zu zählen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (vgl. BVerwGE 47, 330 [335] mit Hinweis auf BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [140]).

    Die zu Zweifeln Anlaß gebenden tatsächlichen Umstände sind vom Dienstherrn zu beweisen; die Widerlegung ist Sache des Bewerbers (vgl. BVerwGE 47, 330 [338/339]).

    Es hat damit die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 47, 330 [344 ff.] und 365 [373] bestätigt, daß das Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG und die Beurteilung der beamtenrechtlichen Verfassungstreue nach Gegenstand und Voraussetzungen verschieden sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des OVG Koblenz mit Urteil vom 06.02.1975 (BVerwGE 47, 330 [360]) ausgeführt, die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß die Ziele der DKP mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar seien, seien revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

    Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.1975 (BVerwGE 47, 330 [352 ff.]) und des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.1975 (BVerfGE 39, 334 [360 ff.]) Bezug genommen.

  • BAG, 31.03.1976 - 5 AZR 104/74

    Öffentlicher Dienst: Eignung - Befähigung - fachliche Leistung - Lehrer -

    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1977 - I OE 65/76
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 31.03.1976, 5 AZR 104/74, NJW 1976 S. 1708 = ZBR 1976 S. 306) kann die Fähigkeit und Bereitschaft eines Bewerbers als Lehrer und Erzieher Grundwerte der Verfassung glaubwürdig darzustellen, nicht allein nach seiner Mitgliedschaft in einer politischen Partei beurteilt werden, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

    Auch das Bundesarbeitsgericht ist mit eingehenden Darlegungen der Auffassung, daß die DKP verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (Urteil vom 31.03.1976, 5 AZR 104/74, NJW 1976 S. 1708 equals ZBR 1976 S. 306).

    Mit der genannten Kandidatur hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, daß sie sich in besonderem Maße für die DKP einsetzt (so auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 31.03.1976, NJW 1976 S. 1708 [1712] equals ZBR 1976 S. 306 [311], bezüglich einer Kandidatur bei den Bürgerschaftswahlen der Stadt Bremen von 1971).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob an den Lehrer im Angestelltenverhältnis im Hinblick auf die politische Treuepflicht nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an den beamteten Lehrer (vgl. hierzu BAG NJW 1976 S. 1708 [1709/1710] equals ZBR 1976 S. 306 [308]; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, VII C 17.74).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1977 - I OE 65/76
    Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind mindestens zu zählen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (vgl. BVerwGE 47, 330 [335] mit Hinweis auf BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [140]).

    Hierzu zählen wie bereits oben dargelegt das Mehrparteienprinzip, das in Art. 21 Abs. 1 GG ausdrücklich institutionell garantiert ist und ein Verbot des Einparteiensystems bedeutet, sowie die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfGE 2, 1 [14]; 5, 85 [140]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1976 - VI A 1334/73
    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1977 - I OE 65/76
    Deshalb können die Verwaltungsgerichte in aller Regel einen Dienstherrn nicht zur Begründung des Beamtenverhältnisses verurteilen, sondern allenfalls den Ablehnungsbescheid aufheben und die Verwaltung dadurch nötigen, erneut über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22.05.1975, 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334 [354]; BVerwG, Urteil vom 30.08.1962, II C 16.60, BVerwGE 15, 3 [7]; OVG Münster, Urteil vom 24.03.1976, VI A 1334/73, ZBR 1976 S. 278; Beschluß des erkennenden Senats vom 10.04.1974, I OE 81/72, DVBl. 1974 S. 887; Fürst-Finger-Mühl-Niedermaier, Band I: Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rz 13 zu § 5 BBG).

    In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird einhellig die Auffassung vertreten, daß die DKP verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29.08.1973, 2 A 24/73, ZBR 1973 S. 388; Bayer. VGH, Urteil vom 07.12.1973, 125 III 73, ZBR 1974 S. 136; OVG Hamburg, Urteil vom 30.01.1974, OVG Bf 13/73, ZBR 1974 S. 187; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.1975, V OVG A 83/74; OVG Münster, Urteil vom 24.03.1976, VI A 1334/73, ZBR 1976 S. 278; VGH Baden-Wüttemberg, Urteil vom 29.06.1976, IV 911/74, ZBR 1976 S. 251; Urteil vom 19.04.1977, IV 163/77; VG Stuttgart, Urteil vom 20.05.1976, I 86/75, ZBR 1976 S. 281; VG Freiburg, Urteil vom 21.12.1976, VS VI 705/76, ZBR 1977 S. 73).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1977 - I OE 65/76
    Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind mindestens zu zählen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (vgl. BVerwGE 47, 330 [335] mit Hinweis auf BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [140]).

    Hierzu zählen wie bereits oben dargelegt das Mehrparteienprinzip, das in Art. 21 Abs. 1 GG ausdrücklich institutionell garantiert ist und ein Verbot des Einparteiensystems bedeutet, sowie die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfGE 2, 1 [14]; 5, 85 [140]).

  • BVerwG, 03.02.1977 - 2 B 71.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1977 - I OE 65/76
    In seinem Beschluß vom 03.02.1977, II B 71.76, Dokumentarische Berichte Nr. 9/1977, S. 113, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Das Berufungsurteil stehe sowohl mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.1975 als auch mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.1975 im Einklang.

    Abgesehen hiervon behaupten die Anhänger der Lehren von Marx, Engels und Lenin in aller Regel, daß ihre politischen Zielvorstellungen verfassungsmäßig seien (obwohl sie dies objektiv nicht sind) oder sie ihre Absichten nur auf verfassungsmäßigem Wege erreichen wollten, so daß ein Gewissenskonflikt von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BVerwG Beschluß vom 03.02.1977, II B 71.76; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.1977, IV 163/67).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.1973 - 2 A 24/73
    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1977 - I OE 65/76
    In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird einhellig die Auffassung vertreten, daß die DKP verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29.08.1973, 2 A 24/73, ZBR 1973 S. 388; Bayer. VGH, Urteil vom 07.12.1973, 125 III 73, ZBR 1974 S. 136; OVG Hamburg, Urteil vom 30.01.1974, OVG Bf 13/73, ZBR 1974 S. 187; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.1975, V OVG A 83/74; OVG Münster, Urteil vom 24.03.1976, VI A 1334/73, ZBR 1976 S. 278; VGH Baden-Wüttemberg, Urteil vom 29.06.1976, IV 911/74, ZBR 1976 S. 251; Urteil vom 19.04.1977, IV 163/77; VG Stuttgart, Urteil vom 20.05.1976, I 86/75, ZBR 1976 S. 281; VG Freiburg, Urteil vom 21.12.1976, VS VI 705/76, ZBR 1977 S. 73).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1977 - I OE 65/76
    Für einen Listenkandidaten kann dabei im Prinzip nichts anderes gelten als für einen Wahlkreiskandidaten, der sich zuvor in aller Regel parteiintern bewährt haben muß (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.03.1976, 2 BvR 89/74, DÖV 1977 S. 96 [98]).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1976 - IV 911/74
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1976 - IV 1148/75
  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

  • VGH Hessen, 10.04.1974 - I OE 81/72
  • BVerwG, 11.02.1977 - 2 B 23.76

    Einordnung eines Ausbildungsabschnitts als Ausbildungsstätte

  • BVerwG, 27.09.1962 - II C 164.61

    Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe

  • BVerwG, 29.10.1981 - 1 D 50.80

    Extremisten im Öffentlichen Dienst

    B 1980, 17;Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -), der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1976, 1708 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = ZBR 1976, 306), der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte (Baden-Württemberg ZBR 1973, 176; 1976, 251; 1976, 313; 1977, 325; DVBl 1977, 582 = RiA 1977, 127; Bayern ZBR 1974, 136; Hamburg ZBR 1974, 187; Hessen NJW 1977, 1843; Nordrhein-Westfalen NJW 1976, 1859 = ZBR 1976, 278 [OVG Nordrhein-Westfalen 17.03.1976 - VI A 1334/73]; Rheinland-Pfalz ZBR 1973, 338; Schleswig-Holstein, Urteil des OVG Lüneburg vom 22. November 1977 - P OVG L 3/77 -) und der Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte sowie des Bundesdisziplinargerichts (in vorliegender Sache und Urteil vom 4. Juni 1980 - IX VL 52/79 -, das der erkennende Senatmit Beschluß vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 D 64.80 - als im Ergebnis zutreffend angesehen hat).
  • VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87

    Entscheidung des Richterwahlausschusses; gerichtliche Kontrolle

    Hinsichtlich des zweiten Entscheidungsteils im Rahmen des § 8 HRiG, ob der Kläger die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt im Geiste der Demokratie ausüben wird -- Zweifel an seinem sozialen Verständnis waren nicht aufgetaucht --, war der Prüfungsmaßstab in den höchstrichterlichen Entscheidungen zur Frage der Gewähr der Verfassungstreue eines Bewerbers als Eignungsvoraussetzung für die Übernahme in ein öffentliches Amt abschließend geklärt (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 27.11.1980, BVerwGE 61, 176; Senatsurteile vom 27.7.1977 -- I OE 65/76 --, Hess. VGRspr. 1977, 57 und zuletzt im Senatsurteil vom 24.9.1982 -- I OE 6/81 --, jeweils unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 ff.).
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